Title: Unterhaltsrecht/Umgangsrecht
Published: 22. September 2020
Last modified: 7. Februar 2024

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# IHRE RECHTSANWÄLTE FÜR UMGANGSRECHT UND UNTERHALTSRECHT IN HAMBURG

Jeder Elternteil hat ein Umgangsrecht mit seinem Kind, unabhängig davon, ob er sorgeberechtigt
ist oder nicht. Umgekehrt hat auch das Kind ein Umgangsrecht mit den Eltern. Gerade
in **Konfliktsituationen** stellt sich die Frage, wie und wie häufig das Umgangsrecht
ausgeübt werden darf. Auch beim Thema Kindesunterhalt bleibt im Streitfall nur der
Gang zur Anwaltskanzlei, um auf einen gemeinsamen Nenner zu kommen. Wir beraten 
unsere Mandantinnen und Mandanten in Hamburg zu den Themen Umgangs- und Unterhaltsrecht
und behalten dabei stets das Wichtigste im Blick: das **Wohl des Kindes**.

Sie suchen einen Anwalt für Umgangsrecht oder Unterhaltsrecht in Hamburg? Wir sind
für Sie da.
Telefon: [040 - 797 247 520 0](https://www.kanzlei-schroeter-hartmann.de/unterhaltsrecht-umgangsrecht/+49407972475200?output_format=md)

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## Umgangsrecht

Ein Umgangsrecht kann **unabhängig vom Sorgerecht **eingeräumt bzw. aberkannt oder
eingeschränkt werden. Auch einer nicht verwandten dritten Person kann ein Umgangsrecht
zugeschrieben werden. Hierbei ist immer maßgeblich, was dem Kindeswohl zuträglich
ist.

Das Umgangsrecht ist dann von Bedeutung, wenn sich aufgrund einer Scheidung der 
Umgang eines Elternteils mit dem Kind nicht mehr automatisch ergibt. Laut § 1684
des Bürgerlichen Gesetzbuches hat ein Kind jedoch das **Recht darauf, zu beiden 
Elternteilen persönlichen Kontakt zu haben**. Im Umkehrschluss haben beide Elternteile
sowohl das Recht als auch die Pflicht, mit dem Kind in persönlichem Kontakt zu stehen.

## Unterhaltsrecht

Sowohl verheiratete Ehegatten als auch Geschiedene und Kinder haben unter Umständen
einen Anspruch auf Unterhalt. Ebenso Verwandte in gerader Linie. Mit dem Unterhalt
soll gewährleistet werden, dass die **alltäglichen Bedürfnisse der unterhaltsberechtigten
Person** befriedigt werden. Dazu gehören z.B. 

 * schulische Bildung, 
 * der Aufwand für die Haushaltsführung 
 * oder für die Kindeserziehung. 

Sollten Sie Fragen dazu haben, welche Beträge Ihnen im Falle einer **Scheidung oder
ähnlichen Vorkommnissen** zustehen, wenden Sie sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt
oder eine Rechtsanwältin in unserer Kanzlei.

Gerne zeigen wir Ihnen Ihre Rechte ausführlich in einem persönlichen Gespräch auf.
Kontaktieren Sie uns.
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## Wer ist wann gegenüber wem gesetzlich unterhaltspflichtig?

Ehepartner sind grundsätzlich unterhaltspflichtig. Es geht beim Unterhaltsrecht 
darum, dass **Ungleichheiten in finanzieller Hinsicht ausgeglichen** werden. Natürlich
muss auch ein gewisser Bedarf auf der einen und eine Leistungsfähigkeit auf der 
anderen Seite gegeben sein. Um diese Punkte herauszufinden, ist es wichtig, einen
Anwalt oder eine Anwältin zu konsultieren. So können **gegenseitige Ansprüche rechtssicher
geklärt **werden. Häufig entscheiden Familiengerichte, dass die Ex-Partnerinnen 
oder -Partner  auf beiden Seiten selbst für ihren Unterhalt verantwortlich sind,
natürlich unter dem Vorbehalt, dass auch beide dazu imstande sind. Grundsätzlich
ist es ratsam, immer einen Anwalt oder eine Anwältin für Unterhaltsrecht zu konsultieren,
auch wenn keine Pflicht besteht.

## Die unterschiedlichen Arten des Unterhalts

### 1. Ehegattenunterhalt

Wenn sich Ehepaare trennen, wird nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
entschieden, wer Trennungsunterhalt bekommt. War zum Beispiel eine Partei daheim
und hat sich um Haushalt und Kinder gekümmert, kann nicht davon ausgegangen werden,
dass diese Partei sofort eine Berufstätigkeit aufnehmen kann. Es gibt jedoch immer
Ausnahmen, da es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ankommt. 

### 2. Nachehelicher Unterhalt

Grundsätzlich wird im ersten Moment davon ausgegangen, dass Ehegatten nach [_§ 1569 BGB_](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1569.html)
jeweils selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen. Alle Ansprüche auf Unterhalt sind
im Unterhaltsrecht geregelt. Es kommt immer auf die jeweiligen Umstände jedes Einzelnen
an. Von Fall zu Fall kann der Unterhalt variieren. Da sich die Verhältnisse jeder
Person mit der Zeit ändern können, prüfen unsere Fachanwältinnen und Fachanwälte
genau, ob eine Befristung oder Abstufung mit der Zeit sinnvoll und richtig ist.

### 3. Kindesunterhalt

Kinder haben grundsätzlich immer ein Recht auf Unterhalt. Es wird nach Einkommenshöhe
der betreuenden Person und dem Alter des Kindes berechnet. Besonders bei minderjährigen
Kindern haben die Unterhaltsansprüche Vorrang, denn es wird davon ausgegangen, dass
sich minderjährige Kinder nicht selbst ernähren können. Der Partner, der dieses 
Kind betreut, ist ebenfalls vorrangig zu behandeln. Grundsätzlich richtet sich der
Kindesunterhalt nach der [Düsseldorfer Tabelle](https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2021/Duesseldorfer-Tabelle-2021.pdf).
Kommen Sie für eine kompetente Beratung auf unsere Anwaltskanzlei in Hamburg zu.

## Welche weiteren Unterhaltsgründe gibt es?

 * **Betreuungsunterhalt:** für die Betreuung kleiner Kind nach [§ 1570 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1570.html)
 * **Wegen Krankheit:** wenn der Ehepartner wegen Erkrankung keine Erwerbstätigkeit
   aufnehmen kann, nach [§ 1572 BGB](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1572.html)
 * **Wegen Alters:** wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin durch das Alter keine
   Arbeit mehr findet, nach [§ 1571 BGB](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1571.html)
 * **Wegen Arbeitslosigkeit:** solange keine angemessene Arbeitsstelle gefunden 
   wird, nach [§ 1573 Abs. 1, 3 und 4 BGB](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1573.html)
 * **Aufstockungsunterhalt:** wenn ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin ein höheres,
   das Lebensverhältnis prägendes Einkommen hat, nach [§ 1573 Abs. 2 BGB](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1573.html)
 * **Ausbildungsunterhalt: **wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin in Erwartung
   der Ehe oder während der Ehe eine Ausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen
   hat, nach [§ 1575 BGB](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1575.html)
 * **Aus Billigkeitsgründen: **wenn es unwahrscheinlich ist, dass der Ex-Partner
   eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wird, nach [§ 1576 BGB](http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1576.html)

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**Janina Konerding**
Fachanwältin für Familienrecht

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**Schröter Hartmann Rechtsanwälte**
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